Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW§ 36 Nationalparke, Nationale Naturmonumente(zu § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/36#abs-1 (1) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann geeignete Gebiete nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zu Nationalparken erklären. Die Rechtsverordnung soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/36#abs-2 (2) Nationalparke sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/36#abs-3 (3) Die Verwaltung des Nationalparks ist zuständig für
1. die Überwachung der durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Gebote und Verbote,
2.für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Geboten und Verboten dieser Rechtsverordnung. § 78 Absatz 5 gilt entsprechend und
3. Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 59 Absatz 3 Satz 2.
§ 75 Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/36#abs-4 (4) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung geeignete Gebiete zu Nationalen Naturmonumenten erklären.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/36#abs-5 (5) Nationale Naturmonumente sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.